Der Unterschied von ungefähr 10 % des Lohnes erscheint zu gering, um eine Differenzierung nach Maschinentypen über den an sich klaren Wortlaut hinaus zu rechtfertigen. Die von der Klägerin benutzten Produktionsmaschinen sind demnach Maschinen im Sinne des streitigen GAV, zumal offenbar unstreitig ist, dass auch bei einfachen Maschinen zwischen blossem Bedienen und eigentlichem Führen unterschieden werden kann. 2.9. Hingegen muss dem Ausdruck "führen" insofern eine Qualifikation unterlegt werden, als das blosse Bedienen einer Maschine nicht darunter fällt. "Führen" umfasst im vorliegenden Zusammenhang unter anderem das Einrichten und das Umrüsten der Maschine.