Eine Unterscheidung nach einfachen und komplexen Maschinen hätte der GAV im Übrigen (zum Beispiel auch durch Anführung von Beispielen aus den zwei Kategorien) ohne weiteres treffen können. Ein mittelbares Indiz für diese wörtliche, weite Auslegung des Begriffs "Maschine" ergibt sich aus der wirtschaftlichen Differenz zwischen dem Mindestlohn einer Hilfskraft einerseits ohne und anderseits mit Qualifikation "Maschinenführer" (Art. 221 GAV). Der Unterschied von ungefähr 10 % des Lohnes erscheint zu gering, um eine Differenzierung nach Maschinentypen über den an sich klaren Wortlaut hinaus zu rechtfertigen.