ein klares Indiz für eine Qualifizierung welcher Art auch immer, ist dem GAV nicht zu entnehmen. Somit hat nach dem ganz allgemein gehaltenen Wortlaut jede Maschine im Betrieb des Arbeitgebers, die im Rahmen des eigentlichen Produktionsprozesses verwendet wird, als Maschine im Sinne der vorliegend streitigen Mindestentlöhnung zu gelten. Eine Unterscheidung nach einfachen und komplexen Maschinen hätte der GAV im Übrigen (zum Beispiel auch durch Anführung von Beispielen aus den zwei Kategorien) ohne weiteres treffen können.