Aus den Erwägungen: 2.1. Unbestritten ist, dass gemäss GAV eine Maschinenführerin Anspruch auf einen Lohn hat, der über jenem der Klägerin liegt. Die Klägerin macht nach wie vor geltend, sie hätte für ihre Tätigkeit ab April 1997 als Maschinenführerin im Sinne des anwendbaren GAV zu gelten. 2.2. Der GAV verwendet in Art. 221 den Begriff des Maschinenführers, ohne aber weitere Anhaltspunkte zu seiner Auslegung zu geben. Die betreffende Bestimmung gehört zum normativen Teil des GAV, da sie sich mit Mindestlöhnen befasst (Staehelin/Vischer, Zürcher Komm., N 74 zu Art.