| | Entscheid: | Art. 356 OR. Normative Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sind grundsätzlich nach den Regeln der Gesetzesauslegung auszulegen, auch wenn dabei ein allfälliger Parteiwille nicht gänzlich ausser Acht zu lassen ist. Begriff des "Maschinenführers". ====================================================================== Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit hatte die I. Kammer des Obergerichts den in einem Gesamtarbeitsvertrag verwendeten Begriff des Maschinenführers auszulegen. Aus den Erwägungen: 2.1. Unbestritten ist, dass gemäss GAV eine Maschinenführerin Anspruch auf einen Lohn hat, der über jenem der Klägerin liegt.