{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-139_2004-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2341", "Checksum": "377df6456e6291ea8d6af65e44d083f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 139", "2004 I Nr. 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 12.05.2004 11 03 139 (2004 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 12.05.2004 11 03 139 (2004 I Nr. 24)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 12.05.2004 11 03 139 (2004 I Nr. 24)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 356 OR. Normative Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sind grundsätzlich nach den Regeln der Gesetzesauslegung auszulegen, auch wenn dabei ein allfälliger Parteiwille nicht gänzlich ausser Acht zu lassen ist. Begriff des \"Maschinenführers\". | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:05", "Checksum": "1a3e8dd6caf9a6c48ee9caa683e2b544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 12.05.2004 11 03 139 (2004 I Nr. 24)\nRegeste:\nArt. 356 OR. Normative Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sind grundsätzlich nach den Regeln der Gesetzesauslegung auszulegen, auch wenn dabei ein allfälliger Parteiwille nicht gänzlich ausser Acht zu lassen ist. Begriff des \"Maschinenführers\". | OR (Obligationenrecht)\n\n muss, um den betreffenden Mindestlohn geltend machen zu können. Die blosse Fähigkeit zum \"Führen\" genügt für sich allein nicht (und könnte ohne tatsächliche Tätigkeit beim ungelernten Mitarbeiter auch kaum nachgewiesen werden). Hingegen kann nicht ins Gewicht fallen, ob die betreffende Person dauernd eine Maschine führt oder bloss zeitweise. Hat die betreffende Person die fachliche Qualifikation der Maschinenführung und wird diese Fähigkeit vom Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen, so ist es gerechtfertigt, dass sie auf den besagten Mindestlohn berechtigt ist. Denn andernfalls wäre die Qualifikation von der allenfalls wechselnden Arbeitszuweisung abhängig und müsste unter Umständen von Monat zu Monat unterschiedlich beurteilt werden, was weder praktikabel noch mit der Idee eines GAV verträglich wäre. 2.12. Zu beachten ist ferner, dass die Beklagte der Klägerin 2001 ein \"Zwischenzeugnis\" ausgestellt hat, worin bestätigt wird, dass letztere als Maschinenführerin auf verschiedenen Maschinen eingesetzt worden sei (das betreffende Zeugnis nennt ausdrücklich drei verschiedene Maschinentypen, ohne dass aber klar ist, ob darin eine abschliessende Aufzählung liegt). Auch wenn das Zwischenzeugnis nicht als Willenserklärung bezüglich einer wie auch immer gearteten Lohnschuld zu betrachten ist (die Lohnklassen werden zwingend im GAV umschrieben), gibt es aber dennoch zum Ausdruck, dass nach Meinung der Beklagten die Klägerin \"Maschinenführerin\" war. Anhaltspunkte, dass die Beklagte diese Ausdrucksweise losgelöst vom GAV verwendete, sind keine ersichtlich. Das prozessuale Verhalten der Beklagten ist also insofern widersprüchlich, als sie die Klägerin auf der einen Seite gegenüber anderen potentiellen Arbeitgebern der Branche (\"Zwischenzeugnis\") als \"Maschinenführerin\" bezeichnet, ihr auf der anderen Seite diese Qualifikation aber im Innenverhältnis bezüglich des Anspruchs auf Mindestlohn abspricht. 2.13. Der Umstand, dass die Klägerin den nun geforderten Mindestlohn während laufendem Vertrag nicht geltend gemacht hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Denn die Festlegung von Lohnklassen in einem GAV begründet einen normativen (zwingenden) Anspruch auf richtige Einstufung; eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Einstufung, die der Lohnklasse nicht entspricht, ist unwirksam, wenn sie für die Arbeitnehmerin ungünstig ist (Art. 357 OR; Staehelin/Vischer, a.a.O., N 76 zu Art. 356 OR). Aus dieser Überlegung heraus kann es der Klägerin nicht verwehrt werden, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Nachforderung zu stellen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sie die Problematik erst mit Ausstellung des Zwischenzeugnisses erkannte. 2.14. Nach dem Erwogenen ist die Klägerin als \"Maschinenführerin\" im Sinne von Art. 221 GAV zu betrachten. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache bezüglich der Nachforderung unter dem Rechtstitel Mindestlohn als \"Maschinenführerin\" gemäss § 256 ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Kammer, 12. Mai 2004 (11 03 139) |"}