Ausserdem hat die Klägerin nicht näher dargelegt, worin ihr rechtlich schützenswertes Interesse an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens besteht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 93 ZPO). Was sodann den Antrag auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge in der Höhe von Fr. 416.65 betrifft, ist die entsprechende Forderung weder substanziiert noch spezifiziert. I. Kammer, 21. Dezember 2004 (11 03 128) |