, N 82 zu Art. 75 ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 234 zu Art. 712m ZGB; siehe auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25 Rz 61). Das Feststellungsbegehren der Klägerin zielt jedoch auf einen korrigierenden Beschluss des Gerichts und nicht auf eine verbesserte Beschlussfassung in der Versammlung der Stockwerkeigentümer ab. Ausserdem hat die Klägerin nicht näher dargelegt, worin ihr rechtlich schützenswertes Interesse an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens besteht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 93 ZPO).