Dies führt konsequenterweise auch zur Abweisung der weiteren Anträge der Klägerin. Die weiteren Anträge der Klägerin hätten aber auch dann abgewiesen werden müssen, wenn sie mit ihrem Begehren auf Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 durchgedrungen wäre. Dies, weil im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Beschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümer im Sinne von Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB der angefochtene Beschluss nur aufgehoben werden kann. Die Fassung eines neuen, verbesserten Beschlusses ist nämlich nicht Sache des Gerichts, sondern ausschliesslich der Stockwerkeigentümerversammlung (Riemer, Berner Komm., N 82 zu Art.