O., § 25 Rz 59). 3.6. Die Klägerin legt nicht weiter dar, ob und wenn ja weshalb der von ihr angefochtene Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 gegen Bestimmungen im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft verstösst. Eine solche Reglementsverletzung ergibt sich zudem weder aus den Akten noch ist sie sonstwie ersichtlich. 4.- Daraus ergibt sich, dass die Klage, soweit damit die Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 verlangt wird, abzuweisen ist. Dies führt konsequenterweise auch zur Abweisung der weiteren Anträge der Klägerin.