Wird zudem berücksichtigt, dass der angefochtene Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 1. März 2002 mit dem erforderlichen Quorum gültig zustande gekommen ist, hat die Klägerin diesen Beschluss zu respektieren. Im Übrigen kann offen bleiben, ob der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 1. März 2002 zweckmässig ist. Dies, weil das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage nach Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB nur die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht aber auch seine Zweckmässigkeit prüft (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25 Rz 59).