Andererseits ist sowohl für die reglementarische Einräumung von besonderen Nutzungsrechten als auch für die Aufhebung der entsprechenden Regelungen ein Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nach Köpfen und Anteilen notwendig (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 48 zu Art. 712g ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 165 zu Art. 712a ZGB). Dem Schutz der Minderheit, um den es beim Gleichbehandlungsgebot im Wesentlichen geht, ist damit schon weitestgehend Rechnung getragen. Wird zudem berücksichtigt, dass der angefochtene Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 1. März 2002 mit dem erforderlichen Quorum gültig zustande gekommen ist, hat die Klägerin diesen Beschluss zu respektieren.