Damit kommt einerseits zum Ausdruck, dass sich die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung als grundsätzlich gleichberechtigte Personen gegenüberstehen. Mithin kann also ein einzelner Stockwerkeigentümer mit einem grossen Anteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft seinen Willen nicht aufzwingen (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 63 zu Art. 712m ZGB). Andererseits ist sowohl für die reglementarische Einräumung von besonderen Nutzungsrechten als auch für die Aufhebung der entsprechenden Regelungen ein Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nach Köpfen und Anteilen notwendig (Meier-Hayoz/Rey, a.a.