Deshalb und weil nach Art. 18 Abs. 2 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. Februar 1979 jeder Stockwerkeigentümer über so viele Stimmen verfügt, als ihm Stockwerkeigentumseinheiten gehören, gilt vorliegend für die Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümerversammlung das Kopfstimmrecht. Damit kommt einerseits zum Ausdruck, dass sich die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung als grundsätzlich gleichberechtigte Personen gegenüberstehen.