1 des Stockwerkeigentümerreglements vom 8. Februar 1979 "... nur als Wohnungen oder Büros, resp. Praxisräume, ... benützt werden" dürfen, sind sie bzw. ihre Eigentümer oder Mieter nicht gleichermassen darauf angewiesen, Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes X. anbringen zu können. Ob diese Differenzierung schon bei der Bestimmung der Wertquote für die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 Beachtung fand, ist nicht weiter zu untersuchen. Es steht nämlich unbestrittenermassen fest, dass sie in den verschiedenen die Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft X. betreffenden Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Eingang fand: