Weber, a.a.O., S. 164 f.), hält der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 1. März 2002 vor dem Gleichbehandlungsprinzip stand. Es ist und bleibt der Klägerin im Übrigen unbenommen, spätere Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung betreffend Einräumung von besonderen Nutzungsrechten für die Beanspruchung der Gebäudefassaden nach Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB anzufechten. Dann wird es Sache des von der Klägerin angerufenen Gerichts sein, bezogen auf den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss dem Stockwerkeigentümerreglement und dem Gesetz entspricht.