Deshalb gilt für ihre Einräumung, dass in jedem einzelnen Fall die Stockwerkeigentümerversammlung Beschluss zu fassen hat (BGE 127 II 509 E. 3a, mit Hinweisen; Hans-Peter Friedrich, Hat sich das Stockwerkeigentum bewährt?, in: ZBGR 67 [1986] S. 74). Dieser Beschluss ist nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu fällen und dementsprechend ist auch im Falle der Anfechtung in Bezug auf jeden diesbezüglichen Beschluss zu prüfen, ob er gesetzes- und reglementskonform ist. Dem steht der von der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 abgelehnte Antrag der Klägerin entgegen.