712g ZGB). Dabei fällt die Kompetenz zur entsprechenden Einräumung der Stockwerkeigentümerversammlung zu. Soweit besondere Nutzungsrechte nicht schon im Begründungsakt oder im Reglement zugewiesen worden sind, können die Stockwerkeigentümer solche in einer Versammlung mündlich mit Protokoll oder auf dem Zirkulationsweg schriftlich beschliessen (BGE 127 III 509 E. 3a, mit Hinweisen). Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. vom 1. Januar 1979 enthält keine Bestimmungen, die besondere Nutzungsrechte zum Gegenstand haben. Deshalb gilt für ihre Einräumung, dass in jedem einzelnen Fall die Stockwerkeigentümerversammlung Beschluss zu fassen hat (BGE 127 II 509 E. 3a, mit Hinweisen;