In Anlehnung an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Aktienrechts wird denn auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften verlangt, dass die Folgen der durch die Mehrheit der Stockwerkeigentümer oder durch den Verwalter angeordneten Regelungen und Massnahmen für alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft gleich sein müssen, ausser wenn wegen der Ungleichheit der Ausgangslage eine sachliche Differenzierung geboten ist (Weber, a.a.O., S. 165). Dementsprechend ist eine ungleiche Behandlung der Stockwerkeigentümer mit anderen Worten dort, aber auch nur dort, zulässig, wo sie ein angemessenes Mittel zu einem gerechtfertigten Zweck darstellt, also nicht unsachlich ist