Wie es sich mit diesem Durchbruch verhält, liess das Bundesgericht aber deshalb unbeantwortet, weil nach seiner Auffassung im beurteilten Fall keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips vorgelegen hatte (BGE 111 II 330 E. 6). In der Lehre wird die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Stockwerkeigentümergemeinschaften als ungeschriebene Norm des Stockwerkeigentumsrechts befürwortet. Dabei wird auf das im Aktienrecht seit langem von Lehre und Rechtsprechung anerkannte und seit der Aktienrechtsrevision in Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 gesetzlich verankerte Gleichbehandlungsgebot verwiesen (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 128 zu Art. 712m ZGB; Rey, a.a.O., S. 92 FN 340;