Das Bundesgericht hat die Frage nach der Geltung des Gleichbehandlungsgebotes für Stockwerkeigentümergemeinschaften noch nicht abschliessend beantwortet. Soweit es sich bisher zu dieser Frage äusserte, wurde lediglich darauf verwiesen, dass sich Argumente finden lassen, um diesem Grundsatz innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaften ebenfalls zum Durchbruch zu verhelfen. Wie es sich mit diesem Durchbruch verhält, liess das Bundesgericht aber deshalb unbeantwortet, weil nach seiner Auffassung im beurteilten Fall keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips vorgelegen hatte (BGE 111 II 330 E. 6).