712m ZGB). Im Folgenden ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Gleichbehandlungsprinzip auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften Platz greift. Bei Bejahung dieser Frage ist sodann zu prüfen, ob der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 dieses Gebot, eine andere geschriebene oder ungeschriebene Vorschrift des Stockwerkeigentumsrechts und/oder das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft verletzt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Geltung des Gleichbehandlungsgebotes für Stockwerkeigentümergemeinschaften noch nicht abschliessend beantwortet.