Zu diesen ungeschriebenen Regeln gehören z.B. die allgemeinen Prinzipien des Sachenrechts oder der Gleichbehandlungsgrundsatz. Den in Art. 75 ZGB erwähnten Statuten des Vereinsrechts entspricht im Stockwerkeigentumsrecht die Gesamtheit der in der betreffenden Stockwerkeigentümergemeinschaft massgeblichen rechtsgeschäftlichen Beziehungen, z.B. der Begründungsakt, das Reglement, die Hausordnung, usw. (Heinz Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum mit Beispiel "Reglement der Stockwerkeigentümer", 2. Aufl., Zürich 2001, S. 92 f., Rz 350 und FN 340; Meier-Hayoz/Rey, Berner Komm., N 128 zu Art. 712m ZGB).