Ausserdem sei schon bei der Bestimmung der Wertquote für die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 berücksichtigt worden, dass ihr Eigentümer bzw. Mieter für das Anbringen von Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft X. keinen (zusätzlichen) Beitrag leisten müsse. Die Vorinstanz schloss sich dieser Argumentation der Beklagten an, weshalb sie die Frage, ob das Gleichbehandlungsgebot für Stockwerkeigentümergemeinschaften einschlägig sei, nicht abschliessend beantwortete. 3.1. In sachlicher Hinsicht setzt die Anfechtung gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB voraus, dass der fragliche Beschluss das Gesetz oder die Statuten verletzt.