Aber selbst wenn ein solches Prinzip für Stockwerkeigentümergemeinschaften Wirkung hätte, sei es eingehalten. So sei es gerechtfertigt, die zur Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 gehörenden Geschäftsräumlichkeiten in Bezug auf die Beitragspflicht für Reklameeinrichtungen anders zu behandeln als die Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2 bis 5, die als Wohnungen oder Büros bzw. Praxisräume genutzt würden. Ausserdem sei schon bei der Bestimmung der Wertquote für die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 berücksichtigt worden, dass ihr Eigentümer bzw. Mieter für das Anbringen von Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft X. keinen (zusätzlichen) Beitrag leisten müsse.