Aus den Erwägungen: 3.- Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ablehnung ihres der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 unterbreiteten Begehrens dem auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften geltenden Gleichbehandlungsgebot widerspreche. Deshalb sei dieser Beschluss aufzuheben. Dagegen wendet die Beklagte ein, es gäbe keinen für Stockwerkeigentümergemeinschaften anwendbaren Gleichbehandlungsgrundsatz. Aber selbst wenn ein solches Prinzip für Stockwerkeigentümergemeinschaften Wirkung hätte, sei es eingehalten.