Die Klägerin unterbreitete der Stockwerkeigentümerversammlung den Antrag, alle Nutzerinnen und Nutzer hätten einen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft festzulegenden und dem Gleichbehandlungsgebot nicht widersprechenden Betrag für die Fassadennutzung in den Erneuerungsfonds zu leisten. Die Stockwerkeigentümerversammlung wies den Antrag mit Beschluss vom 1. März 2002 ab. Vor Gericht verlangte die Klägerin erfolglos die Aufhebung dieses Beschlusses, eine ihrem Antrag entsprechende Feststellung und die Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Aus den Erwägungen: 3.-