Dafür bezahlen sie jedes Jahr einen Beitrag in den Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Kein solcher Beitrag wird jedoch vom Eigentümer bzw. der Mieterin der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 einverlangt bzw. geleistet, obwohl an der Gebäudefassade auch Reklameeinrichtungen für das vormalige Café bzw. die heutige Modeboutique angebracht waren bzw. sind. Die Klägerin unterbreitete der Stockwerkeigentümerversammlung den Antrag, alle Nutzerinnen und Nutzer hätten einen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft festzulegenden und dem Gleichbehandlungsgebot nicht widersprechenden Betrag für die Fassadennutzung in den Erneuerungsfonds zu leisten.