Bei der fünften Stockwerkeigentumseinheit (Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1) handelt es sich um Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss (früher ein Café, heute eine Modeboutique). Verschiedene Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft, darunter die Klägerin, welche die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 3 bewohnt, haben auf Erdgeschosshöhe an der Gebäudefassade Reklameeinrichtungen (Leuchtschriften und Schaukästen) angebracht bzw. anbringen lassen. Dafür bezahlen sie jedes Jahr einen Beitrag in den Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft.