{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-128_2004-12-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2342", "Checksum": "e99776acdef8487f50c67b3897cd43b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 128", "2004 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 712m Abs. 2 ZGB. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften. Ausnahmen müssen sachlich begründet sein. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "517215ccf6ae93bbb4394b2dd1f8f00f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)\nRegeste:\nArt. 712m Abs. 2 ZGB. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften. Ausnahmen müssen sachlich begründet sein. | Sachenrecht\n\n Café oder Restaurantbetrieb benützt werden\" darf. Demnach und aufgrund der örtlichen Situierung der Liegenschaft X. inmitten der Altstadt liegt es auf der Hand, dass der konkrete Geschäftsbetrieb in der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 darauf angewiesen ist, mittels Reklameeinrichtungen an der Gebäudefassade auf sich aufmerksam zu machen. Anders verhält es sich in Bezug auf die Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2 bis 5. Weil sie gemäss Art. 1 des Stockwerkeigentümerreglements vom 8. Februar 1979 \"... nur als Wohnungen oder Büros, resp. Praxisräume, ... benützt werden\" dürfen, sind sie bzw. ihre Eigentümer oder Mieter nicht gleichermassen darauf angewiesen, Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes X. anbringen zu können. Ob diese Differenzierung schon bei der Bestimmung der Wertquote für die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 Beachtung fand, ist nicht weiter zu untersuchen. Es steht nämlich unbestrittenermassen fest, dass sie in den verschiedenen die Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft X. betreffenden Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Eingang fand: Während die Eigentümer bzw. Mieter der Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2 bis 5 für ihre Reklameeinrichtungen an der Gebäudefassade jährliche Beiträge leisten, besteht für den Eigentümer bzw. Mieter der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 keine solche Beitragspflicht. 3.5. Hinzu kommt, dass die fünf Stockwerkeigentumseinheiten, in die die Liegenschaft X. aufgeteilt ist, fünf verschiedenen Eigentümern gehören. Deshalb und weil nach Art. 18 Abs. 2 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. Februar 1979 jeder Stockwerkeigentümer über so viele Stimmen verfügt, als ihm Stockwerkeigentumseinheiten gehören, gilt vorliegend für die Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümerversammlung das Kopfstimmrecht. Damit kommt einerseits zum Ausdruck, dass sich die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung im Rahmen der Stockwerkeigentümerversammlung als grundsätzlich gleichberechtigte Personen gegenüberstehen. Mithin kann also ein einzelner Stockwerkeigentümer mit einem grossen Anteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft seinen Willen nicht aufzwingen (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 63 zu Art. 712m ZGB). Andererseits ist sowohl für die reglementarische Einräumung von besonderen Nutzungsrechten als auch für die Aufhebung der entsprechenden Regelungen ein Mehrheitsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nach Köpfen und Anteilen notwendig (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 48 zu Art. 712g ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 165 zu Art. 712a ZGB). Dem Schutz der Minderheit, um den es beim Gleichbehandlungsgebot im Wesentlichen geht, ist damit schon weitestgehend Rechnung getragen. Wird zudem berücksichtigt, dass der angefochtene Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 1. März 2002 mit dem erforderlichen Quorum gültig zustande gekommen ist, hat die Klägerin diesen Beschluss zu respektieren. Im Übrigen kann offen bleiben, ob der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 1. März 2002 zweckmässig ist. Dies, weil das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage nach Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB nur die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht aber auch seine Zweckmässigkeit prüft (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25 Rz 59). 3.6. Die Klägerin legt nicht weiter dar, ob und wenn ja weshalb der von ihr angefochtene Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 gegen Bestimmungen im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft verstösst. Eine solche Reglementsverletzung ergibt sich zudem weder aus den Akten noch ist sie sonstwie ersichtlich. 4.- Daraus ergibt sich, dass die Klage, soweit damit die Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 verlangt wird, abzuweisen ist. Dies führt konsequenterweise auch zur Abweisung der weiteren Anträge der Klägerin. Die weiteren Anträge der Klägerin hätten aber auch dann abgewiesen werden müssen, wenn sie mit ihrem Begehren auf Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 durchgedrungen wäre. Dies, weil im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Beschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümer im Sinne von Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB der angefochtene Beschluss nur aufgehoben werden kann. Die Fassung eines neuen, verbesserten Beschlusses ist nämlich nicht Sache des Gerichts, sondern ausschliesslich der Stockwerkeigentümerversammlung (Riemer, Berner Komm., N 82 zu Art. 75 ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 234 zu Art. 712m ZGB; siehe auch Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25 Rz 61). Das Feststellungsbegehren der Klägerin zielt jedoch auf einen korrigierenden Beschluss des Gerichts und nicht auf eine verbesserte Beschlussfassung in der Versammlung der Stockwerkeigentümer ab. Ausserdem hat die Klägerin nicht näher dargelegt, worin ihr rechtlich schützenswertes Interesse an der Beurteilung ihres Feststellungsbegehrens besteht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 93 ZPO). Was sodann den Antrag auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge in der Höhe von Fr. 416.65 betrifft, ist die entsprechende Forderung weder substanziiert noch spezifiziert. I. Kammer, 21. Dezember 2004 (11 03 128) |"}