{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-128_2004-12-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2342", "Checksum": "e99776acdef8487f50c67b3897cd43b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 128", "2004 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 712m Abs. 2 ZGB. 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Dementsprechend ist eine ungleiche Behandlung der Stockwerkeigentümer mit anderen Worten dort, aber auch nur dort, zulässig, wo sie ein angemessenes Mittel zu einem gerechtfertigten Zweck darstellt, also nicht unsachlich ist (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 39 Rz 12 mit Hinweis auf BGE 69 II 248 ff.). Gleichermassen wie im Aktienrecht geht es auch im Stockwerkeigentumsrecht darum, Schranken der Mehrheitsmacht festzulegen und der Minderheit unentziehbare Schutzrechte zuzuerkennen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 39 Rz 25; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 66 zu Art. 712m ZGB). Weil es nach Massgabe des Gleichbehandlungsprinzips also darum geht, einen allfälligen Machtmissbrauch der Mehrheit zu verhindern, ist aufgrund des Hinweises in BGE 111 II 330 E. 6 und der in der Lehre vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass dieses Gebot auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften Geltung hat. 3.3. Die Beanspruchung der Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft X. durch das Anbringen von Reklameeinrichtungen ist als Ausübung eines sog. besonderen Nutzungsrechts bzw. Sondernutzungsrechts zu qualifizieren. So schliesst das Anbringen einer Reklameeinrichtung an der Gebäudefassade die anderen Stockwerkeigentümer und Dritte von der Benützung des entsprechenden - gemeinschaftlichen - Fassadenteils aus. Der fragliche Fassadenteil steht denn auch exklusiv demjenigen Stockwerkeigentümer bzw. Mieter zur Verfügung, der seine Reklameeinrichtung dort angebracht hat. Folglich kann dieser Fassadenteil keine andere Verwendung mehr finden. Beides, exklusives Gebrauchsrecht und Ausschlussfunktion gegenüber den Nichtberechtigten, sind für besondere Nutzungsrechte begriffsnotwendig und charakteristisch (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 45 zu Art. 712g ZGB; Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 151 zu Art. 712a ZGB). Die Einräumung von besonderen Nutzungsrechten erfolgt mittels einer Dienstbarkeit zu Lasten des zu Stockwerkeigentum aufgeteilten (Stamm-)Grundstückes, einer reglementarischen Bestimmung oder eines obligatorischen Vertrages (Wermelinger, a.a.O., N 160 zu Art. 712a ZGB; s. auch: Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 42 zu Art. 712g ZGB). Dabei fällt die Kompetenz zur entsprechenden Einräumung der Stockwerkeigentümerversammlung zu. Soweit besondere Nutzungsrechte nicht schon im Begründungsakt oder im Reglement zugewiesen worden sind, können die Stockwerkeigentümer solche in einer Versammlung mündlich mit Protokoll oder auf dem Zirkulationsweg schriftlich beschliessen (BGE 127 III 509 E. 3a, mit Hinweisen). Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. vom 1. Januar 1979 enthält keine Bestimmungen, die besondere Nutzungsrechte zum Gegenstand haben. Deshalb gilt für ihre Einräumung, dass in jedem einzelnen Fall die Stockwerkeigentümerversammlung Beschluss zu fassen hat (BGE 127 II 509 E. 3a, mit Hinweisen; Hans-Peter Friedrich, Hat sich das Stockwerkeigentum bewährt?, in: ZBGR 67 [1986] S. 74). Dieser Beschluss ist nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zu fällen und dementsprechend ist auch im Falle der Anfechtung in Bezug auf jeden diesbezüglichen Beschluss zu prüfen, ob er gesetzes- und reglementskonform ist. Dem steht der von der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 abgelehnte Antrag der Klägerin entgegen. Dieser Antrag ist darauf ausgelegt, jeden künftigen Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer betreffend Einräumung von besonderen Nutzungsrechten für die Beanspruchung der Gebäudefassaden nach konkreten, zum Voraus festgelegten Richtlinien auszugestalten. Solche generellen Richtlinien machen es der Stockwerkeigentümerversammlung aber unmöglich, bei künftigen Beschlüssen über die Einräumung von besonderen Nutzungsrechten für die Beanspruchung der Gebäudefassaden den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden und, falls erforderlich und sachlich gerechtfertigt, nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Deshalb und weil der Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigte Ungleichbehandlungen durchaus zulässt (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 39 N 51 ff.; Weber, a.a.O., S. 164 f.), hält der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 1. März 2002 vor dem Gleichbehandlungsprinzip stand. Es ist und bleibt der Klägerin im Übrigen unbenommen, spätere Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung betreffend Einräumung von besonderen Nutzungsrechten für die Beanspruchung der Gebäudefassaden nach Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB anzufechten. Dann wird es Sache des von der Klägerin angerufenen Gerichts sein, bezogen auf den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss dem Stockwerkeigentümerreglement und dem Gesetz entspricht. 3.4. Der von der Klägerin angefochtene Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 hält aber auch deshalb vor dem Gleichbehandlungsgebot Stand, weil eine Unterscheidung der Beitragspflicht für Werbeeinrichtungen, die der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 dienen, und solchen, die den Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2 bis 5 dienen, sachlich gerechtfertigt ist. Art. 1 des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. Februar 1979 bestimmt nämlich, dass die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 nur \"... als Laden, resp."}