{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-03-128_2004-12-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2342", "Checksum": "e99776acdef8487f50c67b3897cd43b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 03 128", "2004 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 21.12.2004 11 03 128 (2004 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 712m Abs. 2 ZGB. 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Praxisräume; sie befinden sich im 2. bis 6. Obergeschoss des Gebäudes. Bei der fünften Stockwerkeigentumseinheit (Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1) handelt es sich um Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss (früher ein Café, heute eine Modeboutique). Verschiedene Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft, darunter die Klägerin, welche die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 3 bewohnt, haben auf Erdgeschosshöhe an der Gebäudefassade Reklameeinrichtungen (Leuchtschriften und Schaukästen) angebracht bzw. anbringen lassen. Dafür bezahlen sie jedes Jahr einen Beitrag in den Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Kein solcher Beitrag wird jedoch vom Eigentümer bzw. der Mieterin der Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 einverlangt bzw. geleistet, obwohl an der Gebäudefassade auch Reklameeinrichtungen für das vormalige Café bzw. die heutige Modeboutique angebracht waren bzw. sind. Die Klägerin unterbreitete der Stockwerkeigentümerversammlung den Antrag, alle Nutzerinnen und Nutzer hätten einen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft festzulegenden und dem Gleichbehandlungsgebot nicht widersprechenden Betrag für die Fassadennutzung in den Erneuerungsfonds zu leisten. Die Stockwerkeigentümerversammlung wies den Antrag mit Beschluss vom 1. März 2002 ab. Vor Gericht verlangte die Klägerin erfolglos die Aufhebung dieses Beschlusses, eine ihrem Antrag entsprechende Feststellung und die Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge. Aus den Erwägungen: 3.- Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ablehnung ihres der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 unterbreiteten Begehrens dem auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften geltenden Gleichbehandlungsgebot widerspreche. Deshalb sei dieser Beschluss aufzuheben. Dagegen wendet die Beklagte ein, es gäbe keinen für Stockwerkeigentümergemeinschaften anwendbaren Gleichbehandlungsgrundsatz. Aber selbst wenn ein solches Prinzip für Stockwerkeigentümergemeinschaften Wirkung hätte, sei es eingehalten. So sei es gerechtfertigt, die zur Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 gehörenden Geschäftsräumlichkeiten in Bezug auf die Beitragspflicht für Reklameeinrichtungen anders zu behandeln als die Stockwerkeigentumseinheiten Nrn. 2 bis 5, die als Wohnungen oder Büros bzw. Praxisräume genutzt würden. Ausserdem sei schon bei der Bestimmung der Wertquote für die Stockwerkeigentumseinheit Nr. 1 berücksichtigt worden, dass ihr Eigentümer bzw. Mieter für das Anbringen von Reklameeinrichtungen an der Fassade des Gebäudes auf der Liegenschaft X. keinen (zusätzlichen) Beitrag leisten müsse. Die Vorinstanz schloss sich dieser Argumentation der Beklagten an, weshalb sie die Frage, ob das Gleichbehandlungsgebot für Stockwerkeigentümergemeinschaften einschlägig sei, nicht abschliessend beantwortete. 3.1. In sachlicher Hinsicht setzt die Anfechtung gemäss Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB voraus, dass der fragliche Beschluss das Gesetz oder die Statuten verletzt. Unter dem Gesetz ist dabei der gesamte das Stockwerkeigentum betreffende Normenkomplex, geschrieben oder ungeschrieben, zu verstehen. Zu diesen ungeschriebenen Regeln gehören z.B. die allgemeinen Prinzipien des Sachenrechts oder der Gleichbehandlungsgrundsatz. Den in Art. 75 ZGB erwähnten Statuten des Vereinsrechts entspricht im Stockwerkeigentumsrecht die Gesamtheit der in der betreffenden Stockwerkeigentümergemeinschaft massgeblichen rechtsgeschäftlichen Beziehungen, z.B. der Begründungsakt, das Reglement, die Hausordnung, usw. (Heinz Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum mit Beispiel \"Reglement der Stockwerkeigentümer\", 2. Aufl., Zürich 2001, S. 92 f., Rz 350 und FN 340; Meier-Hayoz/Rey, Berner Komm., N 128 zu Art. 712m ZGB). Im Folgenden ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das Gleichbehandlungsprinzip auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften Platz greift. Bei Bejahung dieser Frage ist sodann zu prüfen, ob der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 1. März 2002 dieses Gebot, eine andere geschriebene oder ungeschriebene Vorschrift des Stockwerkeigentumsrechts und/oder das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft verletzt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Geltung des Gleichbehandlungsgebotes für Stockwerkeigentümergemeinschaften noch nicht abschliessend beantwortet. Soweit es sich bisher zu dieser Frage äusserte, wurde lediglich darauf verwiesen, dass sich Argumente finden lassen, um diesem Grundsatz innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaften ebenfalls zum Durchbruch zu verhelfen. Wie es sich mit diesem Durchbruch verhält, liess das Bundesgericht aber deshalb unbeantwortet, weil nach seiner Auffassung im beurteilten Fall keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips vorgelegen hatte (BGE 111 II 330 E. 6). In der Lehre wird die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Stockwerkeigentümergemeinschaften als ungeschriebene Norm des Stockwerkeigentumsrechts befürwortet. Dabei wird auf das im Aktienrecht seit langem von Lehre und Rechtsprechung anerkannte und seit der Aktienrechtsrevision in Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 gesetzlich verankerte Gleichbehandlungsgebot verwiesen (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 128 zu Art. 712m ZGB; Rey, a.a.O., S. 92 FN 340; Rolf H. Weber, Minderheitenschutz beim Stockwerkeigentum, in: ZBGR 60 [1979] S. 164 ff.). In Anlehnung an den"}