oder wenn die zu beweisende Tatsache offensichtlich unerheblich oder das Beweismittel offenkundig untauglich ist; oder wenn es von vornherein ausgeschlossen ist, dass die zu beweisende Tatsache in einem hängigen oder künftigen Zivilprozess zur Begründung oder Abwehr eines Anspruchs verwendet werden kann (vgl. Leuch/Marbach, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 1 zu Art. 227 ZPO BE). Das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme kann vom Gesuchsgegner indes grundsätzlich nicht mit dem Hinweis zu Fall gebracht werden, er sei nicht passivlegitimiert.