Der Gesuchsgegner kann gegen die verlangte Beweisabnahme im Wesentlichen jedoch nur vorbringen, der angerufene Richter sei örtlich (offensichtlich) oder sachlich nicht zuständig oder dem Gesuchsteller fehle ein rechtliches Interesse an der Beweisabnahme (LGVE 1997 I Nr. 38). Das rechtliche Interesse entfällt etwa, wenn der Gesuchsgegner die zu beweisende Tatsache zugesteht und die Beweisabnahme deshalb unnötig ist; oder wenn die zu beweisende Tatsache offensichtlich unerheblich oder das Beweismittel offenkundig untauglich ist;