Im Vordergrund steht die Beweismittelsicherung (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 228 ZPO). Deshalb ist nur der drohende Verlust des Beweismittels glaubhaft zu machen, nicht die wahrscheinliche Begründetheit des Hauptbegehrens. Im Gegensatz zur alten verlangt die neue Luzerner Zivilprozessordnung zwar in der Regel die Anhörung der Gegenpartei (LGVE 1997 I Nr. 38). Der Gesuchsgegner kann gegen die verlangte Beweisabnahme im Wesentlichen jedoch nur vorbringen, der angerufene Richter sei örtlich (offensichtlich) oder sachlich nicht zuständig oder dem Gesuchsteller fehle ein rechtliches Interesse an der Beweisabnahme (LGVE 1997 I Nr. 38).