Die Einrede der res iudicata ist somit abzuweisen. Abgesehen davon wäre - entsprechend dem Charakter des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisabnahme - auch eine res iudicata nur dann zu beachten, wenn sie offen zutage treten würde, was vorliegend nicht der Fall wäre. I. Kammer, 8. Januar 2004 (11 03 126) |