Die Gesuchsteller A waren an diesem Prozess nicht beteiligt. Die insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt streitige Zession der Rüge- und Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag zwischen der Gesuchsgegnerin B und der C an die Gesuchsteller A ändert nichts daran. Diese wird allenfalls Gegenstand des bevorstehenden Prozesses zwischen den Parteien sein. Der vorliegende Fall deckt sich auch nicht mit dem in LGVE 1989 I Nr. 18 publizierten Entscheid. Die Einrede der res iudicata ist somit abzuweisen.