, Bern 2001, S. 230 ff. Rz. 81 ff.; BGE vom 22.1.2003 [4C.138/2002]), bindet ein Urteil somit Dritte, die nicht in den Prozess einbezogen wurden, nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie am Streitverhältnis beteiligt sind (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 191 ZPO). Schon aus diesem Grunde kann die von der Gesuchsgegnerin B erhobene Einrede der res iudicata keinen Erfolg haben, beruft sie sich doch auf den Erledigungsentscheid des Amtsgerichts V, welcher zwischen der Gesuchsgegnerin B und der C ergangen ist. Die Gesuchsteller A waren an diesem Prozess nicht beteiligt.