Damit entfalle die Grundlage für ein vorsorgliches Beweisverfahren. Eine res iudicata oder abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE vom 22.1.2003 [4C.138/2002]). Ausser der Identität des Anspruchs setzt die materielle Rechtskraft auch die Identität der Prozessparteien voraus. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 230 ff.