Dem Amtsgericht V sei beantragt worden, die Klage infolge Vergleichs von der Kontrolle abzuschreiben. Mit dem Erledigungsentscheid des Amtsgerichts V sei der Streit zwischen der Gesuchsgegnerin B und der C materiell rechtskräftig entschieden worden, unabhängig davon, ob die angebliche Abtretung der Mängelrechte aus dem Werkvertrag an die Gesuchsteller A rechtzeitig erfolgt sei, weil das Urteil auch für die Zessionare verbindlich wäre. Folglich sei diese Angelegenheit nach § 113 ZPO eine "res iudicata" und es sei für die Gesuchsteller A somit ausgeschlossen, über denselben Streitgegenstand nochmals einen Prozess zu führen. Damit entfalle die Grundlage für ein vorsorgliches Beweisverfahren.