Am Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichteramt X habe sie sich mit der C über die vor Amtsgericht V hängige Klage geeinigt. Die C habe die geltend gemachte Forderung und den Rücktritt der Gesuchsgegnerin B vom Werkvertrag anerkannt und das Werk im damaligen Zustand unter Verzicht auf Gewährleistungsrechte im Zusammenhang mit dem Werkvertrag akzeptiert. Sodann habe die C der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf ihrer Liegenschaft zugestimmt. Dem Amtsgericht V sei beantragt worden, die Klage infolge Vergleichs von der Kontrolle abzuschreiben.