Die verlangten Pfandrechte seien dringlich angeordnet worden. Im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Z betreffend die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte sei ihr eine Frist von drei Monaten gesetzt worden, um auf deren definitive Eintragung gegenüber der C und den Gesuchstellern A zu klagen. Das Grundbuchamt sei angewiesen worden, diese Pfandrechte provisorisch einzutragen.