Weiter erhebt die Gesuchsgegnerin A gegen die Anordnung der vorsorglichen Beweisabnahme neu die Einrede der res iudicata. Da sie habe befürchten müssen, für ihre geleisteten Arbeiten keine Zahlungen zu erhalten, habe sie beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land die dringliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf den auf dem Stammgrundstück Nr. Y/GB X begründeten zwei Stockwerkeinheiten verlangt. Die verlangten Pfandrechte seien dringlich angeordnet worden.