Im Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme wird bloss Beweis abgenommen, nicht aber über die Begründetheit der Klage entschieden. Deshalb muss bei der Prüfung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme der Einwand der fehlenden Passivlegitimation unbeachtet bleiben. Entsprechend dem bereits erörterten Charakter des vorliegenden Summarverfahrens verhielte es sich nur anders, wenn die fehlende Passivlegitimation offen auf der Hand läge, was hier jedoch nicht der Fall ist. 6.- Weiter erhebt die Gesuchsgegnerin A gegen die Anordnung der vorsorglichen Beweisabnahme neu die Einrede der res iudicata.