Das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme kann vom Gesuchsgegner indes grundsätzlich nicht mit dem Hinweis zu Fall gebracht werden, er sei nicht passivlegitimiert. Aktiv- und Passivlegitimation sind als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs erst im Hauptprozess zu prüfen. Sie gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens und ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 65 f. zu §§ 27/28 ZPO). Im Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme wird bloss Beweis abgenommen, nicht aber über die Begründetheit der Klage entschieden.