Die Gesuchsgegnerin B sei nicht passivlegitimiert. Der Richter nimmt vor oder nach Einleitung eines Prozesses im summarischen Verfahren vorsorglich Beweise ab, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine spätere Beweisabnahme wesentlich erschwert oder unmöglich wäre (§ 228 ZPO). Grund für die Anordnung einer vorsorglichen Beweisabnahme ist demnach die Gefahr, dass Beweismittel für eine (bevorstehende) prozessuale Auseinandersetzung verloren gingen oder ihres Wertes beraubt würden. Im Vordergrund steht die Beweismittelsicherung (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 228 ZPO).