Dies hätten die Gesuchsteller A nie glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Die Mehrkosten für die Granitplatten habe sie den Gesuchstellern A nur deshalb direkt in Rechnung gestellt, weil sie dafür ihrerseits von der Plattenlieferantin E auf Geheiss der Bauleitung eine Rechnung erhalten habe. Aus dieser Rechnungsstellung könne nicht auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien geschlossen werden. Die Gesuchsteller A müssten sich an die C halten. Die Gesuchsgegnerin B sei nicht passivlegitimiert.