Der Amtsgerichtspräsident sei von den Gesuchstellern A irregeführt worden, wenn er im angefochtenen Entscheid schreibe, betreffend die mangelhafte Verlegung der Granitplatten spreche nichts dagegen, dass die Verfahrensparteien einen separaten Werkvertrag abgeschlossen hätten. Damit ein Kauf- oder Werkvertrag direkt zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, hätte es direkter Verhandlungen zwischen den Parteien bedurft und es hätte zwischen den Parteien eine Einigung über die Vertragsdetails erzielt werden müssen. Dies hätten die Gesuchsteller A nie glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen.