Da die Gesuchsteller A keine Betonplatten, sondern Granitplatten gewünscht hätten, habe die damalige Bauleitung und Vertreterin der C, das Architekturbüro D, eine diesbezügliche Abänderung des Werkvertrages verlangt. Der Amtsgerichtspräsident sei von den Gesuchstellern A irregeführt worden, wenn er im angefochtenen Entscheid schreibe, betreffend die mangelhafte Verlegung der Granitplatten spreche nichts dagegen, dass die Verfahrensparteien einen separaten Werkvertrag abgeschlossen hätten.