Sie (die Gesuchgegnerin B) habe mit der C als Bauherrin des zu erstellenden Terrassenhauses einen Werkvertrag über die Ausführung von Flachdacharbeiten an den Terrassen mit Dichtungsbahnen und Spenglerarbeiten abgeschlossen. In diesem Werkvertrag seien für den Gehbelag Betonplatten vorgesehen gewesen. Da die Gesuchsteller A keine Betonplatten, sondern Granitplatten gewünscht hätten, habe die damalige Bauleitung und Vertreterin der C, das Architekturbüro D, eine diesbezügliche Abänderung des Werkvertrages verlangt.